Radversicherung gegen Diebstahl und Vandalismus


Nicht nur die Entwendung und der Totalverlust sind bei einem Fahrrad mit viel Ärger und hohen Kosten verbunden. Häufig werden gut gesicherte Fahrräder nicht einfach gestohlen, sondern mutwillig durch unbekannte Dritte stark beschädigt oder vollständig zerstört. Diese Beschädigungen bis hin zur völligen Unbrauchbarkeit des Fahrrades verursachen dem Fahrradbesitzer hohe Kosten, wenn er sein Fahrrad wieder gebrauchs- und fahrtüchtig wiederherstellen lassen muss.

Alle Beschädigungen durch Unbekannte und mutwillige Zerstörung durch dritte Personen entfallen in den Bereich des Vandalismus. Hier empfiehlt es sich ähnlich wie bei einem Kraftfahrzeug einen entsprechenden Versicherungsumfang zu wählen. Die Versicherungsgesellschaften, Spezialversicherer und unabhängige Versicherungsmakler bieten die Radversicherung gegen Diebstahl und mit dem Einschluss für Schäden oder Zerstörung durch Vandalismus an. Diese umfassende Radversicherung erstattet nicht nur den Schaden bei einer völligen Entwendung des vorschriftsgemäß gesicherten Fahrrades, sondern auch die Schäden durch Unbekannte.

Radversicherung

Radversicherung

Wird ein Fahrrad mit der Diebstahlversicherung einschließlich des Schutzes bei Vandalismus belegt, erfolgt die Versicherungsleistung anhand der festgestellten Schadenshöhe und der dafür aufzubringenden Reparaturkosten. Die Fahrradversicherung einschließlich der Vandalismuskomponente kommt für die Schäden am versicherten Fahrrad an sich und abhängig vom Versicherungsumfang und den Versicherungsbedingungen für Schäden an fest verbauten Teilen auf. Die Vandalismuskomponente deckt die Schäden, die durch Unbekannte verursacht werden und für die anderweitig keine Entschädigung zu erwarten ist.

Um die Beschädigung durch unbekannte Dritte oder die vollständige Zerstörung durch den Vandalismus bei der Versicherung geltend zu machen, müssen entsprechende Unterlagen beigebracht werden. Im Gegensatz zum Schutz vor Diebstahl besteht der Versicherungsschutz gegen den Vandalismus und die mutwillige Zerstörung auch dann, wenn das Fahrrad nicht mit einem Schloss gesichert ist. Die Versicherung hat das Recht, vom Fahrradbesitzer Belege über den erfolgten Akt zu verlangen. Wer hier sicher sein will, die Leistung der Fahrradversicherung zu erhalten, muss die Beschädigung oder Zerstörung entsprechend zur Anzeige bringen. Die zuständige Dienststelle stellt dem Fahrradbesitzer ein Schriftstück aus, welches dann bei Geltendmachung der Ansprüche an die Fahrradversicherung eingereicht werden muss. Die Reparaturkosten für die entstandenen Vandalismusschäden werden in der nachweisbaren Höhe erstattet. Anders als bei einer Versicherung für Kraftfahrzeuge muss hier aber kein unabhängiges Gutachten beigebracht werden. Die Schadenshöhe wird anhand der vom Fachbetrieb ausgestellten Rechnung reguliert.

Ob eine eigene Leistung erbracht werden muss oder ob die anfallenden Instandsetzungskosten für das Fahrrad und alle Teile in voller Höhe übernommen werden, hängt von der gewählten Versicherungspolice und den gültigen Versicherungsbedingungen ab. Bei einer vollständigen Zerstörung durch unbekannte Personen wird entweder der versicherte Neuwert geleistet, oder aber es erfolgt die sogenannte Zeitwerterstattung. Insbesondere bei neuen Fahrrädern empfiehlt sich der umfassende Versicherungsschutz gegen den einfachen Diebstahl und eine gesonderte Deckung bei Schäden durch Vandalismus und vollständiger Zerstörung durch dritte Personen.

Die Diebstahlversicherung für das Fahrrad kann mit einer Deckungserweiterung bei Vandalismus und mutwillige Beschädigung abgeschlossen werden:

  • Übernahme von anfallenden Wiederherstellungs- und Reparaturkosten
  • Nachweis über die erfolgte mutwillige Beschädigung oder Zerstörung muss erbracht werden
  • Versicherungsleistung aufgrund der eingereichten Rechnung möglich
  • Versicherungsleistung bei vollständiger Zerstörung anhand des Zeitwertes oder der vereinbarten Versicherungssumme
  • Versicherungsschutz bei Vandalismus und mutwilliger Zerstörung besteht unabhängig von der vorschriftsgemäßen Sicherung des Fahrrades